der Bericht vom NDR überden Beschluss
der Stadtvertretung Schönberg:
Die Stadtvertretung Schönberg
beschließt die Ungültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen
Bürgermeisters der Stadt Schönberg vom 07.06.2009 und
ordnet eine Neuwahl an. (zum Sachverhalt>>)
Offizielle Begründung der Stadtvertretung
zur Ungültigkeit der Bürgermeisterwahl in Schönberg
2009
Die Stadtvertretung Schönberg
gibt dem Einspruch des Bürgers Helmut Preller gegen die Gültigkeit
der Wahl vom 16.6.2009 statt.
Die Stadtvertretung beschließt
die Ungültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters
der Stadt Schönberg vom 07.06.2009 und ordnet eine Neuwahl
an.
Die Oberste Dienstbehörde
(Stadtvertretung Schönberg) hat über die Ernennungsvoraussetzungen
zum Beamten des Bewerber bezüglich seiner Eignung nach §§
7 und 9 des Beamtenstatusgesetz zu entscheiden. Wenn diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, kann der Kanditat nicht gewählt werden,
die Wahl ist für ungültig zu erklären.
Mit Beschluss der Stadtvertretung v. 5.11.2009 wurde der Bewerber
Michael Heinze aufgefordert, die Zweifel an seiner Eignung auszuräumen.
Herr Heinze hat sich zur Mitarbeit als IM beim MfS 1988 verpflichtet,
dabei war er sich in vollem Umfang über die Bedeutung seiner
Verpflichtung bewusst. Es haben sich keine Anzeichen für zwanghafte
Umstände der Verpflichtung ergeben. Herr Heinze zeigte keine
Einsicht in die Konsequenzen seiner Verpflichtung als IM des MfS.
Der Bewerber Heinze hat sich trotz Aufforderung geweigert die bestehenden
Zweifel auszuräumen (siehe Aktenlage). Er hat auch die Möglichkeit,
sich durch seine Führungsoffiziere zu entlasten nicht wahrgenommen.
Der Wahlprüfungsausschuss wurde in mindestens einem Fall durch
den Bewerber auch nachweislich getäuscht. Herr Heinze hat seine
IM-Tätigkeit mehrfach bis 2009 seinem Dienstherrn verschwiegen.
Eine weitere Voraussetzung zur Eignung besteht darin, dass bzgl.
des Bewerbers keine Verstöße gegen die Grundsätze
der Menschlichkeit vorliegen. Die Stadtvertretung sieht es nach
Aktenlage als gegeben, dass der Bewerber auch in dieser Hinsicht
nicht geeignet ist. Der Bewerber Heinze hat sich auch in diesem
Punkt verweigert an der Aufklärung mitzuwirken (siehe Aktenlage
und Akten-Vermerke des Amt Schönberger Land) und versucht diese
Aufklärung zu verhindern.
Im Buch „Grenzerfahrungen“ berichtet Heinze auf S.73
im Bereich GR24 von einer Jagd auf einen sog. Grenzverletzer, der
die DDR in Richtung Bundesrepublik Deutschland verlassen wollte.
In der Durchsetzung der Maßnahmen/Befehle zur Grenzsicherung
vor allem, um die eigene Bevölkerung eingesperrt zu halten
und „einzudämmen“ (Heinze in Grenzerfahrungen S.
70 „Eindämmung der massenhaften Abwanderung“) wurde
billigend in Kauf genommen, dass vor allem auch Mitglieder der eigenen
Bevölkerung, die lediglich ihr Recht auf Freizügigkeit
wahrnehmen wollten, festgehalten, verhaftet, kriminalisiert, verletzt
oder im extremsten Fall getötet wurden – auch ohne Rücksicht
auf Jugendliche oder Kinder – auch 1989 noch. Das Bundesverfassungsgericht
wertet diesen Sachverhalt in seinen Urteilen wie folgt: Die Befehlsgeber
und die Mitwirkenden an diesen Befehlen haben damit in eigener Verantwortlichkeit
gegen die geltenden Menschenrechte verstoßen.
Der Bewerber hat für seine Diensttätigkeit bei den Grenztruppen
keine Ausnahmen für sich in Anspruch genommen. Das betrifft
seine Verantwortung bei der Vergatterung seines Zuges zur Grenzsicherung
als Zugführer und als Kompaniechef. Das betrifft auch seine
Verantwortung als Chef des Stabes bei der Formulierung des Jahresbefehls
Nr. 20 und seine Verantwortung als Kommandeur der Grenztruppen.
Das bezieht sich vor allem auf die Verfassungswidrigkeit des DDR-Grenzgesetzes
mit all seinen Bestimmungen bei zahlreichen Verhaftungen, die in
seinem Verantwortungs-bereich vollzogen wurden sowie seines eigenen
Mitwirkens daran.
Der Sachverhalt:
Gemäß §§ 44, 71 Kommunalwahlgesetz
M-V hat die Stadtvertretung über die Gültigkeit der Wahl
und über mögliche Einsprüche gegen die Gültigkeit
der Wahl zu beschließen. Der Gemeindewahlausschuss des Amtes
Schönberger Land prüfte in seiner öffentlichen Sitzung
am 09.06.2009 die Wahlergebnisse der Bürgermeisterwahl und
der Wahl der Stadtvertretung Schönberg vom 07.06.2009. Die
Wahlergebnisse wurden durch den Gemeindewahlausschuss bestätigt.
Die Veröffentlichung der Wahlergebnisse erfolgte am 19.06.2009
in der Ostsee-Zeitung. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wurde darauf
hingewiesen, dass jeder Wahlberechtigte der Stadt Schönberg
gegen die Gültigkeit der Wahlen Einspruch einlegen kann. Auf
dieser Grundlage legte Herr Helmut Preller gemäß §
43 Kommunalwahlgesetz M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Schönberg
ein. Er äußerte bei seinem Einspruch Bedenken dahingehend,
dass der gewählte Bürgermeister nicht zum Ehrenbeamten
ernannt werden könne, da erhebliche Zweifel an seiner Eignung
zum Ehrenbeamten bestehen würden. Gemäß § 65
Abs. 1 Kommunalwahlordnung M-V kann die Stadtvertretung in ihrer
ersten Sitzung einen Wahlprüfungsausschuss wählen, der
die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der
Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Die Stadtvertretung Schönberg
beschloss am 16.07.2009 die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses
zur Prüfung des Einspruches gegen die Wahl sowie die Gültigkeit
der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Schönberg.
Diesem Wahlprüfungsausschuss sollten alle Stadtvertreter angehören.
Der Wahlprüfungsausschuss hat der Stadtvertretung nach Sichtung
und Wertung der entsprechenden Unterlagen einen Vorschlag über
den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss
zu unterbreiten. Die Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses
fanden am 22.07.2009 am 03.09.2009 und am 23.02.2010 statt. In seiner
Sitzung am 03.09.2009 traf der Wahlprüfungsausschuss mehrheitlich
die Entscheidung, der Stadtvertretung Schönberg zu empfehlen,
die Ungültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters
der Stadt Schönberg vom 07.06.2009 zu beschließen. Dieser
Empfehlung folgte die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 14.09.2009
nicht.
Nach erneuter Prüfung und Beratung
traf der Wahlprüfungsausschuss am 23.02.2010 mehrheitlich die
Entscheidung, der Stadtvertretung Schönberg zu empfehlen, die
Ungültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters
der Stadt Schönberg vom 07.06.2009 zu beschließen und
eine Neuwahl anzuordnen.