11. März 2010 - Link zu Youtube: Der Bericht im NDR

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der Bericht vom NDR über
den Beschluss
der Stadtvertretung Schönberg:


Die Stadtvertretung Schönberg beschließt die Ungültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Schönberg vom 07.06.2009 und ordnet eine Neuwahl an. (zum Sachverhalt>>)

Offizielle Begründung der Stadtvertretung
zur Ungültigkeit der Bürgermeisterwahl in Schönberg 2009

Die Stadtvertretung Schönberg gibt dem Einspruch des Bürgers Helmut Preller gegen die Gültigkeit der Wahl vom 16.6.2009 statt.

Die Stadtvertretung beschließt die Ungültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Schönberg vom 07.06.2009 und ordnet eine Neuwahl an.

Die Oberste Dienstbehörde (Stadtvertretung Schönberg) hat über die Ernennungsvoraussetzungen zum Beamten des Bewerber bezüglich seiner Eignung nach §§ 7 und 9 des Beamtenstatusgesetz zu entscheiden. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Kanditat nicht gewählt werden, die Wahl ist für ungültig zu erklären.

Mit Beschluss der Stadtvertretung v. 5.11.2009 wurde der Bewerber Michael Heinze aufgefordert, die Zweifel an seiner Eignung auszuräumen. Herr Heinze hat sich zur Mitarbeit als IM beim MfS 1988 verpflichtet, dabei war er sich in vollem Umfang über die Bedeutung seiner Verpflichtung bewusst. Es haben sich keine Anzeichen für zwanghafte Umstände der Verpflichtung ergeben. Herr Heinze zeigte keine Einsicht in die Konsequenzen seiner Verpflichtung als IM des MfS. Der Bewerber Heinze hat sich trotz Aufforderung geweigert die bestehenden Zweifel auszuräumen (siehe Aktenlage). Er hat auch die Möglichkeit, sich durch seine Führungsoffiziere zu entlasten nicht wahrgenommen.

Der Wahlprüfungsausschuss wurde in mindestens einem Fall durch den Bewerber auch nachweislich getäuscht. Herr Heinze hat seine IM-Tätigkeit mehrfach bis 2009 seinem Dienstherrn verschwiegen.

Eine weitere Voraussetzung zur Eignung besteht darin, dass bzgl. des Bewerbers keine Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vorliegen. Die Stadtvertretung sieht es nach Aktenlage als gegeben, dass der Bewerber auch in dieser Hinsicht nicht geeignet ist. Der Bewerber Heinze hat sich auch in diesem Punkt verweigert an der Aufklärung mitzuwirken (siehe Aktenlage und Akten-Vermerke des Amt Schönberger Land) und versucht diese Aufklärung zu verhindern.

Im Buch „Grenzerfahrungen“ berichtet Heinze auf S.73 im Bereich GR24 von einer Jagd auf einen sog. Grenzverletzer, der die DDR in Richtung Bundesrepublik Deutschland verlassen wollte. In der Durchsetzung der Maßnahmen/Befehle zur Grenzsicherung vor allem, um die eigene Bevölkerung eingesperrt zu halten und „einzudämmen“ (Heinze in Grenzerfahrungen S. 70 „Eindämmung der massenhaften Abwanderung“) wurde billigend in Kauf genommen, dass vor allem auch Mitglieder der eigenen Bevölkerung, die lediglich ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen wollten, festgehalten, verhaftet, kriminalisiert, verletzt oder im extremsten Fall getötet wurden – auch ohne Rücksicht auf Jugendliche oder Kinder – auch 1989 noch. Das Bundesverfassungsgericht wertet diesen Sachverhalt in seinen Urteilen wie folgt: Die Befehlsgeber und die Mitwirkenden an diesen Befehlen haben damit in eigener Verantwortlichkeit gegen die geltenden Menschenrechte verstoßen.

Der Bewerber hat für seine Diensttätigkeit bei den Grenztruppen keine Ausnahmen für sich in Anspruch genommen. Das betrifft seine Verantwortung bei der Vergatterung seines Zuges zur Grenzsicherung als Zugführer und als Kompaniechef. Das betrifft auch seine Verantwortung als Chef des Stabes bei der Formulierung des Jahresbefehls Nr. 20 und seine Verantwortung als Kommandeur der Grenztruppen. Das bezieht sich vor allem auf die Verfassungswidrigkeit des DDR-Grenzgesetzes mit all seinen Bestimmungen bei zahlreichen Verhaftungen, die in seinem Verantwortungs-bereich vollzogen wurden sowie seines eigenen Mitwirkens daran.

Der Sachverhalt:

Gemäß §§ 44, 71 Kommunalwahlgesetz M-V hat die Stadtvertretung über die Gültigkeit der Wahl und über mögliche Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zu beschließen. Der Gemeindewahlausschuss des Amtes Schönberger Land prüfte in seiner öffentlichen Sitzung am 09.06.2009 die Wahlergebnisse der Bürgermeisterwahl und der Wahl der Stadtvertretung Schönberg vom 07.06.2009. Die Wahlergebnisse wurden durch den Gemeindewahlausschuss bestätigt. Die Veröffentlichung der Wahlergebnisse erfolgte am 19.06.2009 in der Ostsee-Zeitung. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder Wahlberechtigte der Stadt Schönberg gegen die Gültigkeit der Wahlen Einspruch einlegen kann. Auf dieser Grundlage legte Herr Helmut Preller gemäß § 43 Kommunalwahlgesetz M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Schönberg ein. Er äußerte bei seinem Einspruch Bedenken dahingehend, dass der gewählte Bürgermeister nicht zum Ehrenbeamten ernannt werden könne, da erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Ehrenbeamten bestehen würden. Gemäß § 65 Abs. 1 Kommunalwahlordnung M-V kann die Stadtvertretung in ihrer ersten Sitzung einen Wahlprüfungsausschuss wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Die Stadtvertretung Schönberg beschloss am 16.07.2009 die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses zur Prüfung des Einspruches gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Schönberg. Diesem Wahlprüfungsausschuss sollten alle Stadtvertreter angehören. Der Wahlprüfungsausschuss hat der Stadtvertretung nach Sichtung und Wertung der entsprechenden Unterlagen einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss zu unterbreiten. Die Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses fanden am 22.07.2009 am 03.09.2009 und am 23.02.2010 statt. In seiner Sitzung am 03.09.2009 traf der Wahlprüfungsausschuss mehrheitlich die Entscheidung, der Stadtvertretung Schönberg zu empfehlen, die Ungültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Schönberg vom 07.06.2009 zu beschließen. Dieser Empfehlung folgte die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 14.09.2009 nicht.

Nach erneuter Prüfung und Beratung traf der Wahlprüfungsausschuss am 23.02.2010 mehrheitlich die Entscheidung, der Stadtvertretung Schönberg zu empfehlen, die Ungültigkeit der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Schönberg vom 07.06.2009 zu beschließen und eine Neuwahl anzuordnen.